Home
linie
Wir über uns
linie
Privatadressen
linie
Email Adressen
linie
Privatadressen mieten
Download

linie
Homepage Programmierung
linie
Leads
linie
Adressdaten-Check
EDV-Dienste

linie
Datenschutz
Neuheiten

linie
Links
linie
Ankauf Privatadressen
linie
Jobs
linie
Suchmaschinenoptimierung
linie
Vornamens Analyse nach Datneschutz
linie
Kontakt
linie
Impressum
linie
Sitemap
linie
Wegbeschreibung
linie
AGB/Rückgabe
linie
Casting
linie
Homepage zu Favoriten hinzufügen linie


deutsch   englisch

Letzte Aktualisierung: 20.01.2016

 

Datenschutz-Neuheiten


Ich möchte kostenlos den aktuellen Datenschutz-Newsletter bekommen. Diesen kann ich jederzeit gratis wieder abbestellen.



Datenschutznewsletter XXXVIII April 2014

1. Der frühere SPD-Abgeordnete Sebastian Edathy (das ist der mit den Bildern kleiner, nackter Jungs) war einer der schärfsten Datenschützer und kämpfte viele Jahre für die strengen Datenschutzregeln, die wir nun heute haben. Heute wissen wir, warum er diesen Kampf geführt hat. Daran sollte jeder Richter erinnert werden, der glaubt sich mit diesen Zielen gemein zu machen.

2. Tobias Huch kam vor einigen Jahren in die Schlagzeilen, weil er 18 Millionen Adressdatensätze auf seinem Server hatte. Darunter waren die Emails und Handy-Nummern von Günther Jauch, der früheren Bundesjustizministerin Zypries und vielen anderen Prominenten. Erst nachdem der das einem Düsseldorfer Spiegel-Redakteur mitteilte, reagierte die deutsche Verwaltung. Und machte bei ihm eine Hausdurchsuchung.
Letztes Jahr wurde er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, weil er Geschäftsführer einer Schweizer Firma war, die 90% des Umsatzes mit deutschen Kunden machte und in der Schweiz dafür als Export keine Mwst. zahlte. Das war für das deutsche Gericht Steuerhinterziehung. Achten Sie also beim Kauf von Daten in der Schweiz, dass der Geschäftsführer kein Deutscher ist. Es kann sonst nämlich sein, dass Sie sich mit haftbar machen.

3. Der Düsseldorfer Landesdatenschutzbeauftragte hat ein ungewöhnliches Rechtsverständnis.
Wir lieferten einem Schreibbüro Daten zur Erfassung. Basis war die DDV Datenschutzerklärung. Danach hatte die Löschung von Daten automatisch zu erfolgen. Zusätzlich ließen wir uns noch die Löschung schriftlich bescheinigen.
Jahre später sich heraus, dass die Firma gar nicht beim Landesdatenschutzbeauftragten registriert war, die erfassten Daten gar nicht gelöscht hatte und die Behörde sagt. Die Verantwortung trägt der Auftraggeber!

Das passt zu dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Düsseldorfer Kreises, dem Zusammenschluss aller deutschen Landesdatenschützer, der offen zum Bruch eines Paragraphen aufruft, weil seiner Meinung nach die Berliner Beamten den Gesetzestext falsch geschrieben haben (siehe unser letzter Bericht).
Und was tut die Politik? Sie schaut zu.

Datenschutznewsletter XXXVII Januar 2014

Es gibt Neuigkeiten: 1. „Ein Richter kann alles“ schrieb Carl Schmitt, der berühmt-berüchtigte Kronanwalt des Dritten Reiches. Das haben Düsseldorfer Anwälte des Landgerichtes nun bewiesen.

Im Verfahren (Urt. v. 19.07.2013 - Az.: 38 O 49/12)
entschied das LG Düsseldorf gegen Vodafone: auch für das Anrufen der eigenen Kunden bedarf es einer schriftlichen Einverständniserklärung (die wir wissen, egal in welcher Form, mindestens einem deutschen Richter nicht ausreicht).

2. Die Landesdatenschutzbeauftragten versuchen aktiv massiv selbst gesetztestreue Werbung, wie z.B. Spendenwerbung, mit dubiosen Argumenten zu unterbinden. Wenn man sich gegen die Vorwürfe wehrt, gibt es keine Reaktion. Aber zuerst wird die ganze Drohkulisse aufgebaut.
Dabei schreckt man noch nicht einmal davor zurück uns zu Kriminellen machen zu wollen. Wenn wir uns an das BDSG halten möchten, schreiben die Beamten - zum wiederholten Mal - wir sind verpflichtet denen Auskunft zu erteilen. Dann werden die Daten ohne Identitätsprüfung dem Verbraucher mitgeteilt.
Wenn Sie also mal etwas über Ihre Familienmitglieder oder Untermieter wissen möchten, die Behörde hilft Ihnen! Auch ohne Ausweisvorlage!
So führt Gutmenschentum zur Kriminalität.

3. Der Düsseldorfer Kreis ist ein Zusammenschluss der deutschen Landesdatenschutzbeauftragten. Diese haben nun Anwendungshinweise erlassen um ein möglichst einheitlichen Vorgehen in Deutschland der Behörden zu gewährleisten. Auffallend ist: bisher war das wohl nicht so.

Hier zitiert man möglichst die Gerichtsurteile, die einem genehm sind.
Wenn weder das Gesetz, noch Gerichtsurteile die eigenen Meinung Unterstützen, behauptet man im Gesetz liegt ein redaktioneller Fehler vor (siehe Punkt 3.15) und fordert die Behörden auf gegen den Gesetzestext zu handeln!

4. Wir haben unseren Datenbestand komplett an eine Schweizer Firma verkauft. Damit steht Ihnen unser Wissen auch in der Zukunft zur Verfügung. Innerhalb der deutschen Gesetzgebung ist das leider nicht mehr machbar. Wir schließen daher unsere Firma im April 2014.
Die Homepage bleibt bestehen, neue Kontaktdaten erhalten Sie rechtzeitig mitgeteilt.

Datenschutznewsletter XXXVI September 2013

1. Was können Sie aus dem Vodafone-Datenskandal mit 2 Millionen gestohlenen Daten lernen?

Einem externen Dienstleister von Vodafone fiel auf, dass die Benutzerdaten sprunghaft vermehrt angeklickt worden waren. das meldete er seinem Kunden Vodafone. Dieser schaltete das LKA ein und die beauftragten mangels eigener Fachkräfte denselben Dienstleister mit der Recherche, der die Angelegenheit ins Rollen brachte.
Der stellte nun fest: die Daten wurden über das Internet auf einen Schweizer Server transferiert und sind damit deutschem Zugriff entzogen.

2. Die F.D.P. trat viele Jahre für Freiheitsrechte ein. Im Bereich des Datenschutzes kehrte sich das Bild völlig um. Vorbei die Zeit des mündigen Bürgers: dieser musste vor seinen eigenen Daten beschützt werden. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Schaar, von den Grünen für seinen Posten vorgeschlagen, blies und bläst ins gleiche Horn.
Das führte in der Folge zu so kuriosen Fällen, dass
a) die Kanzlerin das Datenschutzgesetz angeblich verletzte wegen Nutzung des „I like Buttons“ von Facebook
b) das Land Thüringen gegen das BDSSG verstieß
c) der Hamburger Datenschutzbeauftragte Caspar seine Homepage vom Netz nehmen musste, weil sie gegen das Datenschutzgesetz verstoßen hatte

Vielleicht hat die Wählerquittung gegen F.D.P. und Grüne auch etwas mit den überzogenen Datenschutzforderungen zu tun. Immerhin besteht die Hoffnung auf einen sachlicheren statt ideologischen Kurs in dieser Frage, als bisher.

3. Ungeklärt ist, was passiert wenn der Staat wissentlich gegen das Datenschutzgesetz selbst verstößt:
a) das Außenministerium das mit der NSA in den USA Verträge über Datenaustausch schloss
b) wenn Patientendaten für Statistiken ausgewertet werden

4. Neue höchstrichterliche Urteil z.B., gegen Axel Springer verbieten den Firmen auch Telefonate an den Verbraucher nach dessen Kündigung einer Zusammenarbeit. Der Verlag musste einen sechsstelligen Betrag Strafe zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.


Datenschutznewsletter XXXIV Juli 2013

1. Dr. Walter Krämer, Referatsleiter beim Landesbeauftragten für Datenschutz in Baden-Württemberg grämt sich um die Justiz. Aus einem Schreiben an den Unterzeichner:

Die viel diskutierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 27.9.2.2012 (Anm. Wolff: dort hat das Gericht die zweite Email als Spam verurteilt) hat an der grundsätzlichen Wirksamkeit des sogenannten double-opt-in Verfahrens nichts geändert.

Die rechtliche Bewertung (Anm. Wolff: des OLG München) lehne ich ausdrücklich ab, weil sie sach- und praxisfremd ist…

Eine 100-prozentige Sicherheit kann allerdings auch dieses Verfahren nicht bieten: Der Bundesgerichtshof hat am 10.2.2011 festgestellt, dass die Werbezusendungen auch dann wettbewerbswidrig ist, wenn die Email im „double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde, der Verbraucher aber darlegen kann, dass die per Email übermittelte Bestätigung nicht von ihm stammt.
Den vollständigen Text (2 Seiten) von ihm maile ich Ihnen bei Interesse gerne zu.

2. Das Verwaltungsgericht Darmstadt (AZ: 5 K 303/13.DA ) verpflichtete eine Auskunftei über eine Firma an Dritte Auskunft zu erteilen. Dies hatte die Auskunftei unterlassen nachdem die Firma ihr vorher die Weitergabe von falschen Informationen nachwies. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bislang wurde also nur geurteilt was nicht ausgesagt werden darf. Nun werden Firmen also zur Auskunft an Dritte verpflichtet.

3. Emails an Kunden sind nun auch ohne deren Zustimmung erlaubt, so die Landesdatenschutzbehörden in einer gemeinsamen, neuen Erklärung.
Damit schloss man ein nach vier Jahren bestehendem Gegensatz zwischen UWG (Wettbewerbsgesetz) und BDSG (Datenschutz).
Voraussetzung ist: Sie haben die Daten des Kunden in Verbindung mit einem Vertragsabschluss bekommen (Quelle Rechtsanwalt Dennis Voigt aus der Kanzlei Melchers)

4. Wenn Sie eine Frage an Behörden auf Grund des Informationsfreiheitsgesetzes nicht beantwortet bekommen, können Sie sich an den für sie zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten wenden.

Nach einem neuen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gehören dazu auch öffentlich-rechtliche Anstalten, sofern es nicht um Fragen des journalistisch-redaktionellen Bereichs gibt. Wenn es Sie z.B. interessiert warum der WDR so viele Studios, Wohnungen und Häuser weltweit von unseren Gebühren gekauft hat, dann ist das Bundesverwaltungsgericht auf Ihrer Seite. Mehr dazu auf oppong.wordpress.com


Datenschutznewsletter XXXI Februar 2013

1. 2008 schützte das Bundesverfassungsgericht den Zugriff des Staates auf private Computer.
Nun entschied der BGH in einem Verfahren über den dennoch (!) eingesetzten Bundes-Trojaner: Die „erforderliche Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit eines informationstechnischen Systems“ gebe es in der Strafverfolgung nicht, Zitat Frankfurter Allgemein Zeitung vom 25.1.2013, Seite 39.

Damit steht bis auf weiteres fest: auf unseren Rechnern hat der Staat nichts zu suchen. Das er sich trotzdem nicht an das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gehalten hat, ist ein weiteres trauriges Kapitel deutscher Rechtsgeschichte.

2. Die deutsche Justiz und der Datenschutz
Das BDSG definiert eindeutig den Geltungsbereich. Dazu gehört leider nicht die Justiz selbst.

Denn die Veröffentlichung von Kommanditisten oder Menschen, die die eidesstattliche Versicherung abgaben, würde Personen oder Firmen streng untersagt. Ähnlich schlimm ist es bei Gerichtsurteilen: dort werden zwar die Namen der Kläger und der Beklagten gesperrt, aber vielfach lassen sich aus dem Umfeld oder der sich daraus ergebenden Presseberichterstattung leicht beide Parteien ermitteln.
Bislang versucht die Justiz noch nicht einmal ein Einverständnis für die Verwendung dieser Daten zu bekommen. Die Vorgaben, die man also jedem Gewinnspielveranstalter zumutet, Teilnahme auch ohne Abgabe des Einverständnisses für Werbung, ignorieren Juristen bei sich selbst.
Wie schön muss es sein ständig von Bürgern etwas zu fordern, dass man selbst nicht einhält? Immerhin: das Gesetz steht auf der Seite der Justiz.
Die verkaufen ihre Daten an (fast) jeden interessierten Dritten.
Was hat da Logik noch zu sagen?

3. Die Staatsanwaltschaft in Bonn verwendet bei Ihren Anklagen illegale Daten für deren Beweisführung.
Daraufhin angesprochen, verweigert sie die Auskunft. Dafür hat sie das Hamburger Nachrichtenmagazin Spiegel verklagt, da dieser über Datenschutzmissbrauch berichtete (laut Interview mit Tobias Huch, dem zeitweiligen Besitzer von 17 Mio Telekom-Kunden-Daten).

4. Jeder Scanner fügt dem gescannten Dokument eine Nummer ein (zumindest in pdf). Damit lässt sich jederzeit feststellen, wo dieses Dokument entstand.
So wurden die Interna aus der NRW Parteizentrale der CDU 2008, die damals dem Ministerpräsidenten Rütgers sehr schadeten, auf einem Scanner der Firma Gelsenwasser AG gescannt (Quelle Fankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 10.02.2013).
Achten Sie also darauf welche Dokumente auf Ihren Scanner gescannt werden.


Datenschutz-Newsletter XXX

Es gibt wieder viele neue Urteile, leider keine guten:

1. Nach Ansicht des OLG München (Urt. v. 27.09.2012 - Az.: 29 U 1682/12) ist bereits die Check-Mail beim Double Opt-In-Verfahren unzulässige Werbung.

Die Beklagte bot online einen Newsletter im Double Opt-In-Verfahren an. Die Klägerin erhielt eines Tages eine Check-Mail für diesen Newsletter, obgleich sie sich nicht angemeldet hatte. Diese E-Mail lautete:
„Betreff: Besta¨tigung zum H... Newsletter

Willkommen bei unserem Newsletter(n)...

Sie haben sich mit Ihrer Email-Adresse an folgendem oder folgenden Newsletter(n) angemeldet:

*Newsletter
Wenn diese Angaben richtig sind bitten wir Sie folgenden URL zu klicken um das Abonnement zu bestatigen www.h....eu/newsletter/ Sollte das aber ein Fehler sein, so bitten wir Sie diese Email einfach nur zu löschen. Vielen Dank“

Die Münchener Richter stuften diese Check-Mail als unerlaubte Werbung ein.

Bereits diese erste Mail, auch wenn sie nur die Anmeldung des Users verifizieren solle, sei eine Werbehandlung, denn sie unterstütze die Beklagte beim Anbieten ihrer Leistungen.

Ausdrücklich betonen die Richter, dass es nicht erforderlich sei, dass die Check-Mail Werbung enthalte. Vielmehr sei eine ungefragte Zusendung ausreichend, um einen Gesetzesverstoß zu begründen.
Quelle Rechtsanwalt Dr. Bahr

2. Die Bundesnetzagentur hat die Bußgelder massiv erhöht:
Bei den Bundesnetzagentur gingen seit 2009 mehr als 100.000 Beschwerden wegen unerlaubter Werbeanrufe ein. Wegen unerlaubter Telefonwerbung hat die Bundesnetzagentur im vergangenen Jahr Rekordstrafen gegen Unternehmen und Call Center verhängt. 2011 seien in 64 Verfahren Bußgelder in Höhe von 8,4 Millionen Euro ausgesprochen worden, teilte die Bundesregierung in der Antwort auf eine Anfrage der SPD-Bundestagsfraktion mit. Allein ein Unternehmen, das nicht namentlich genannt wurde, musste demnach mehr als 1,4 Millionen Euro zahlen, weil es ohne eine gültige Einwilligung der Verbraucher zahlreiche Werbeanrufe in Auftrag gegeben hatte.
Die Bußgelder stiegen damit im dritten Jahr nach Inkraftreten des gesetzlichen Verbots unerlaubter Telefonwerbung drastisch an. 2010 summierten sich die Bußgelder den Angaben zufolge noch auf 569.000 Euro, im Jahr 2009 waren es lediglich 93.000 Euro. Die Zahl der Beschwerden sank dagegen zuletzt. Im vergangenen Jahr gingen bei der Bundesnetzagentur noch 30.231 ein - 2010 waren es noch 43.505 gewesen. Quelle tagesschau.de

3. Aktuell erleben wir ein Datenschutz-Strafverfahren. Eine Bonner Staatsanwältin wirft uns vor, dass schon der Besitz von Daten, die nicht zu den von den Datenschützern privilegierten Daten gehören, bereits ein Straftatbestand ist. Konkret: wir haben im Jahr 2008 27.000 Kunden der SKL von einem Hamburger Call-Center zur Datenaufbereitung und zur Weitervermarktung bekommen. Darunter waren auch Bankdaten. Nun soll schon allein der Besitz eine Strafe von 10.000 € bedeuten. Dagegen wehren wir uns – die Zukunft wird zeigen, ob das Gericht uns Recht gibt.

Für Sie wichtig: Begleiten Sie jede Weitergabe von Daten (an Lettershops, Inkassobüros, Tochterfirmen..) mit einem schriftlichen Datenauftrag. Wenn dieser schriftliche Auftrag fehlen würde, hätten Sie bereits gegen das Datenschutzgesetz verstoßen (und sogar schon nach der Version von 2007), mit noch höheren Strafen in der Version ab 2009.

Ein erholsames Weihnachtsfest und Gesundheit für 2013 wünscht Ihnen
wünscht Ihnen

Jürgen Wolff

Datenschutz-Newsletter XXVIII

1. Ab dem 01.09.2012 wurden letzte Lücken im BDSG (Bundes –Datenschutzgesetz) geschlossen. Seitdem verbietet Ihnen der Gesetzgeber schon die Speicherung von Anreden, Geburtsjahren usw. eigener Kundenadressen ohne deren Einverständnis.

Der bekannte Hamburger Rechtsanwalt Dr. Bahr leitete bei den beliebten Siegfried-Vögele Seminaren zwei Termine zum Thema „neues Datenschutzgesetz“. Das Ergebnis sind u.a. acht Seiten Kompaktinfo: was müssen wir seit dem 1.9.2012 beachten? Anbei maile ich Ihnen das Ergebnis des Seminars gratis zu.

2. Die rechtliche Situation der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland und Europa ist sehr widersprüchlich. Es gibt ein EU Gesetz, dem die Bundesregierung zustimmte. Das deutsche Gesetz wurde dann vom Bundesverfassungsgericht für ungültig erklärt. Seitdem streiten sich alle deutschen Parteien um ein neues Gesetz.

Bedeutsam ist für Sie die Frage: darf und kann die Bundesnetzagentur meine IP-Adresse abfragen? Darf unser Telefonanbieter sagen, welche Firma hinter welcher Telefon-Nummer steckt?

Anbei eine Zusammenfassung der aktuellen Situation von Herrn Langfeldt, Datenschützer aus Schleswig-Holstein.

Unsre Tipp: fragen Sie einfach Ihren Provider und Ihre Telefongesellschaft wie lange die Daten speichern. Manchmal erinnern sich eine Firma erst dann daran wieder mal alte Daten zu löschen.



Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Wolff


Datenschutz-Newsletter XXVII

es gibt Neuigkeiten:

1. OLG München: Datenschutzverletzungen sind keine abmahnfähigen Wettbewerbsverstöße In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG München (Urt. v. 12.01.2012 - Az.: 29 U 3926/11) noch einmal klargestellt, dass Datenschutzverletzungen grundsätzlich keine abmahnfähigen Wettbewerbsverstöße sind. Die Beklagte hatte ehemalige Kunden, welche ihr die Klägerin zuvor abgeworben hatte, mit einem Werberundschreiben zurückzugewinnen versucht. Die Klägerin hielt diese Nutzung der ehemaligen Kundendaten zu Werbezwecken für wettbewerbswidrig. Die Münchener Richter verneinten einen Wettbewerbsverstoß. Bei den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes handle es sich nicht um Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts. Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes sei es hingegen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werde. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheidet uneinheitlich. So gibt es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen (z.B. OLG Hamburg, AfP 2004, 554 [555]; LG Frankfurt a.M., MMR 2001, 259 [259 f.]. Jedoch gibt es genauso viel Rechtsprechung, die bei Datenschutzverletzungen ein wettbewerbswidriges Handeln bejahen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330 [331]; LG Stuttgart, DuD 1999, 294 [294]) (zitiert nach Dr. Bahr). 2. Letzte Woche sprach ich erneut mit der Abgeordneten Gisela Piltz, die 2009 für eine deutliche Verschärfung des Datenschutzgesetzes kämpfte. Sie sieht als Juristin das Chaos der jetzigen Gesetzgebung, meint aber dafür seien CDU und SPD verantwortlich. Sie hätte sich einen klareren Gesetzestext gewünscht. Vermutlich hätte der uns aber vor noch größere Problem gestellt, als die jetzige Wischi-Wascha-Formulierungen z.B. zum opt-in. Sie beklagte sich auch über diverse Beschimpfungen und Bedrohungen, die sie 2009 von Call-Centern erhalten hätte. Ich bin zwar nicht der gleichen Meinung was die Sache anbetrifft, wie Frau Piltz. Ich muss ihr aber Recht geben: wenn ich von einem Abgeordneten etwas möchte ist der Weg ihn zu beschimpfen oder zu bedrohen nicht sinnvoll.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Wolff


Datenschutz-Newsletter XXVI

es gibt Neuigkeiten:

1. Einer der besten Kölner Anwaltskanzleien (manche sagen eine der teuersten) ist die Kanzlei Oppenhof & Partner. Diese veranstalteten ein Seminar zum Thema „Social Media“ aus juristischer Sicht: Datenschutz, Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht. Es ging dort um Fragen wie Wem gehört ein Xing Account? Wer ist für ein Facebook Account verantwortlich? Wenn Sie die ca. 45 Seite dicke Seminar-Mappe einmal sehen möchten, kopier ich Sie Ihnen gerne und sende sie Ihnen zu. Darin sind viele nützliche Hinweise für mögliche Fallstricke. 2. Am 22.3.2012 findet in Berlin wieder der Parlamentarische Abend der Familienunternehmer statt. Als ehemaliger RK-Vorsitzender habe ich die Möglichkeit so in Kontakt mit 300-400 Abgeordneten zu kommen. Haben Sie Fragen an eine oder einen bestimmten Abgeordneten? Mailen Sie sie mir zu und ich versuche sie der Person persönlich zu stellen. 3. Die EU-Kommissarin Vivian Reeding möchte den Datenschutz in Europa verschärfen und nimmt sich daher das deutsche Datenschutzgesetz zum Vorbild. Ihr Ziel ist es in Europa einen einheitlichen Datenschutz zu bekommen auf der Basis der deutschen Gesetzgebung. Facebook beispielsweise wählte sich bewusst Irland als Europa-Firmensitz. Denn dort ist der Datenschutz erheblich lockerer, als in Deutschland. Nach den EU-Verträgen müssen aber alle Länder der EU eine Firma akzeptieren, die in einem Land der EU als Firma akzeptiert wurde. Diese Diskussion läuft seit Jahren u.a. über Wettveranstalter, die in Malta, Zypern oder Gibraltar eine Lizenz haben und damit auch in Deutschland aktiv sein wollen. Nicht nur wir, sondern auch einige Kollegen arbeiten daher schon seit Jahren mit Schweizer Kollegen zusammen, die Selektionen machen dürfen, die uns in Deutschland der Datenschutz verbietet.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Wolff


Datenschutz-Newsletter XXV

es gibt Neuigkeiten:

1. Selbst Mitarbeiter des Landesdatenschutzbeauftragten fordern Auskunftserteilung an Privatpersonen, die über das bestehende Recht hinausgehen, z.B. wenn sich der Verbraucher weigert seine Identität eindeutig bekannt zu geben. Dieser großzügigen Datenweitergabe an Dritte schiebt (so unsere Interpretation) ein neues Urteil einen Riegel vor:
AG Charlottenburg: Vollständige übermittlung von TK-Verbindungsdaten an Zessionar rechtswidrig
Die Abtretung von Forderungen aus einem Telekommunikationsvertrag ist unzulässig, wenn die vollständige übermittlung von Verbindungsdaten damit einhergeht. Denn dadurch besteht die Gefahr, dass möglicherweise sensible Kundendaten an eine unbegrenzte Zahl Dritter gelangen (AG Charlottenburg, Urt. v. 24.10.2011 - Az.: 9 C 430/11). Die Klägerin erhielt von einem Telekommunikationsunternehmer die Ansprüche aus dem Telefonvertrag abgetreten. Um den Anspruch geltend machen und beweisen zu können, erhielt sie auch ungeschwärzte Einzelverbindungsnachweise. Das Gericht lehnte einen Zahlungsanspruch der Klägerin ab. Der Abtretungsvertrag sei nichtig, da er das Fernmeldegeheimnis verletze und somit gegen geltendes Recht verstoße. Würde man die Abtretung als zulässig erachten, so könnten sensible Kundendaten an eine Vielzahl unbekannter Unternehmen grenzenlos weitergegeben werden. Einer unkontrollierten Datenweitergabe würden somit keine Grenzen gesteckt werden (Quelle RA Dr. Bahr).

2. der Facebook-Button „Gefällt mir“ ist weiterhin auf allen Homepages laut Ansicht der Datenschützer rechtswidrig. In einem neuen Beschluss vom 8.12.2011 schreiben die Datenschützer: Zitat „Der Düsseldorfer Kreis sieht die Bemühungen von Betreibern von sozialen Netzwerken als Schritt in die richtige Richtung an, durch Selbstverpflichtungen den Datenschutz von Betroffenen zu verbessern. Er unterstreicht, dass eine Anerkennung von Selbstverpflichtungen durch die Datenschutzaufsichtsbehörden gemäß § 38a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Gewähr dafür bietet, dass die Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfüllt werden und ein Datenschutzmehrwert entsteht.“ Ein schönes Anti-Beispiel zeigt dabei die Homepage des SWR, also einer öffentlichen Anstalt. Deren Text sieht so aus, als hätten deren Juristen die letzten Jahre nicht ein einziges Gerichtsurteil über Einverständniserklärungen, sogenannte opt-ins, gelesen. Aber wie schreibt der Heilige Augustinus so schön: "Was unterscheidet den Staat von einer Räuberbande" fragte der heilige Augustinus und antwortet:" Nur das Recht." Und wenn die eigenen Organe des Staates (wir berichteten in früheren Newslettern schon über die Homepages der Kanzlerin, Herrn Gabriel von der SPD u.a.) selbst das „Recht“ verletzten? Praktischer Vorteil für Firmen: die Behörden brüllen zwar gerne laut, aber beißen selten. Se verhängen nur sehr selten Bußgelder.

3. Der landesdatenschutzbeauftragte in Düsseldorf möchte nun auch die Nutzung von Telefon-Nummern aus öffentlich zugänglichen Quellen verbieten. Laut BDSG dürfen Marktforscher, Parteien, Spendenorganisationen auch Telefonate ohne opt-in führen. Wenn wir also die genaue Zielgruppe kennen, haben wir uns das Recht erkauft unsere Postadressen mit Telefon-Nummern für diese Kunden anzureichern. Seit einem halben Jahr möchte nun eine Sachbearbeiterin uns das zu verbieten. Daraufhin schrieben wir vor 6 Wochen dem landesdatenschutzbeauftragten persönlich.. immerhin scheint der nun zu prüfen, denn eine Antwort gibt es bislang nicht.

4. Literaturempfehlung. Helmut Boeger "Kaufen Sie sich einen Minister - und andere Satiren aus dem öffentlichen Dienst" Walter Rau-Verlag, Duesseldorf 1982 ISBN 3-7919-0204-0 Gerne liefere ich eine Buchbesprechung von Prof. Selenz mit. Der Mann, ein früheres Vorstandsmitglied der Salzgitter AG, heute TUI, kennt viele Internas über Lustflüge auf Staatskosten von Bundespräsidenten, Lügen von Generalsekretären, stillen Firmenbeteiligungen von Oppositionsführern u.v.m.

Ein erholsames Weihnachtsfest wünscht Ihnen

Jürgen Wolff


Datenschutz-Newsletter XXIV

es gibt Neuigkeiten:

1. In unserem letzten Datenschutz-Newsletter hatten wir schon über die Pläne des Datenschutzbeauftragten in Schleswig-Holstein berichtet, den Facebook-Button zu verbieten. Nun hat er die Staatskanzlei und damit den Ministerpräsidenten des Landes abgemahnt: sie verstoße gegen das Datenschutzgesetz. Und was tut die Landesregierung? Sie antwortet "Der unabhängige Landesbeauftragte für den Datenschutz (ULD), Dr.Thilo Weichert, und der Chef der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein, Staatssekretär Dr. Arne Wulff, haben heute (6. Oktober) ein erstes Gespräch über Fragen des Datenschutzes beim sozialen Netzwerk Facebook geführt . (...) Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Informationsangebote der Landesregierung weiter unterschiedlicher Auffassung. Ein Brief des Datenschutzbeauftragten ist in der Staatskanzlei erst heute eingegangen. Daher können die von ihm angesprochenen Bedenken heute auch noch nicht abschließend bewertet werden." Und tut erst einmal nichts. Schön, wenn man eine Behörde ist. Einer privaten Firma hätte man der Unterlassung sofort Folge leisten müssen, eine Behörde darf sich ungestraft einer Anweisung entziehen.

2. Dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar ist etwas gelungen, was kaum jemand für möglich gehalten hat: Er hat in die verfahrene Situation, ob Google Analytics nun gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt oder nicht, einen (scheinbaren) Schlussstrich gezogen. Zusammen mit dem Suchmaschinen-Riesen hat der Hamburger Datenschützer Google Analytics so umgestaltet, dass der Dienst nun - nach eigener Bekundung - rechtmäßig ist: "Durch konstruktive Gespräche ist es gelungen, sich gemeinsam auf zentrale Punkte zu einigen und diese umzusetzen. Insbesondere hat Google das Verfahren dahingehend geändert, dass - den Nutzern die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten eingeräumt wird. Google stellt ein so genanntes Deaktivierungs-Add-On zur Verfügung (http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de). Dieses Add-On war bisher für Internet Explorer, Firefox und Google Chrome verfügbar. Google hat nun Safari und Opera hinzugefügt, so dass alle gängigen Browser berücksichtigt sind; Einziger Wehrmutstropfen: Jeder Webseiten-Betreiber muss mit Google eine Vereinbarung über eine sogenannte Auftragsdatenverwaltung abschließen. Google hat bereits eine solche Mustererklärung ins Netz gestellt (Quelle RA Dr. Bahr).

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Wolff


Datenschutzinfo XXIII

es gibt Neuigkeiten:

1. Schleswig-Holstein verbietet den Facebook-Button „Gefällt mir“. Wer den nicht bis Anfang Oktober abgeschaltet hat, wird mit einer Strafe bis zu 50.000 Euro bedroht. Auch das SPD regierte Rheinland-Pfalz und das CDU regierte Niedersachsen drohen mit Konsequenzen, andere Bundesländern sehen das (noch) anders. Noch nachdem in Schleswig-Holstein diese Buttons verboten sind, haben aber unser Bundespräsident Christian Wulff, die Kanzlerin Angela Merkel und der FDP Vorsitzende und Wirtschaftsminister Philipp Rösler (beide Männer kommen aus Niedersachsen) auf den Homepages den Facebook-Button. Werden die drei nun bei Ihrem nächsten Kiel-Besuch von der Polizei festgenommen? Der Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert kündigt zudem nach Klärung des Falles Facebook an, gegen Google vorzugehen. Der bundesdeutsche Datenschutzbeauftragte Peter Schaar sieht das glücklicherweise noch anders: „Ich halte wenig von Bußgelder gegen Blogger oder Kleinunternehmer“, zitiert ihn die FAZ.

2. Die Niederlande führten vor ca. zwei Jahren ein Sperrverzeichnis ein. Dort kann sich jeder Bürger kostenlos eintragen, der keine Werbeanrufe wünscht. Bei 15 Millionen Einwohner haben sich dort nun 6 Millionen Telefonnummern eingetragen. Vor dem Einsatz von Telemarketing ist es daher für jede Firma Pflicht die Daten gegen diese Sperrdatei abzugleichen.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Wolff



Datenschutzinfo XXII

es gibt Neuigkeiten:

1. Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die sich zu einem Einverständnis für Telefonmarketing verpflichtenden Personen nur dann die Zustimmung gaben, „wenn bei den Anmeldedaten solche Informationen auftauchen würden, aus denen - zumindest mittelbar - auf die Person des Anmelders geschlossen werden könne. Das sei dann der Fall, wenn es sich um solche Daten handle, die nur die betreffende Person selbst oder der engere Familienkreis kenne, Zitat aus "(Urt. v. 11.11.2010 - Az.: 2 U 29/10)", zitiert nach RA-Kanzlei Dr. Bahr.

2. Aus gleicher Quelle stammt das neue Urteil des BGH:
Einwilligungserklärung auf Gewinnspiel-Teilnahmekarte intransparent und damit wettbewerbswidrig

Eine Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsieht "Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z (...) GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)" ist nicht hinreichend transparent und somit wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v. 14.04.2011 - Az.: I ZR 50/09).

In einer Autozeitschrift wurde in einem Beiheft ein Gewinnspiel veranstaltet. Auf der Teilnahmekarte befand sich bei den auszufüllenden persönlichen Daten des Teilnehmers unter dem Feld Telefonnummer die Angabe:

3. "Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z (...) GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)".

4. Die Karlsruher Richter stuften die Klausel als nicht ausreichend transparent ein.

Dem Teilnehmer erschließe sich nicht, ob nun die Angabe der Telefon-nummer verpflichtend sei oder nicht. Denn die Freiwilligkeit könne sich einerseits auf die Nennung der Nummer beziehen, andererseits aber auch auf das Einverständnis zur Telefonwerbung ausgerichtet sein. Da dies unklar sei, verstoße das Gewinnspiel gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot.

Eine weitere Unsicherheit ergebe sich aus der Formulierung "weitere interessante telefonische Angebote … aus dem Abonnementbereich". Daraus gehe nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, für welche Angebote eine Einwilligung für Werbung per Telefon erteilt werde. Der Begriff "Bereich" sei viel zu undeutlich und lasse nicht erkennen, ob er nur die Werbung für den Abschluss von Abonnementverträgen durch den Verbraucher oder auch den Absatz von damit in irgendeiner Weise zusammenhängenden Waren oder Dienstleistungen umfasse.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen von wichtiger Bedeutung:

Zunächst bestätigt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach derartige Bestimmungen zu unbestimmt seien, weil sie in nicht ausreichender Weise den Umfang für das telefonische Einverständnis festlegen würden.

Neu hingegen ist, dass der BGH eine derartige Klausel schwerpunktmäßig unter dem Aspekt der ausreichenden Transparenz prüft und nicht - wie sonst üblich - ob nicht ein Fall der unzumutbaren Belästigung vorliegt.

Nimmt man die aktuellen Worte des BGH ernst, dann hat sich für die Direktmarketing-Unternehmen eine weitere Büchse der Pandora geöffnet. Neben den bereits bestehenden massiven Schranken aus dem Datenschutz- und Wettbewerbsrecht gesellt sich nun eine weitere Problemlage hinzu.

Ausführlich zur Problematik der Einwilligungsklausel bei Gewinnspielen siehe das neue Buch von RA Dr. Bahr "Recht des Adresshandels".

Die Entscheidung ist noch aus einem weiteren Grund lesenswert. Erst vor kurzem hat das KG Berlin (Urt. v. 26.08.2010 - Az.: 23 U 34/10) entschieden, dass vertragliche Klauseln bei Gewinnspielen nicht nach AGB-Recht zu überprüfen sind.

5. Der BGH heizt diese Fragestellung an, indem er deutlich erkennen lässt, dass er die Ansicht des KG Berlin für nicht ganz abwegig hält. Letzten Endes lässt er die Frage aber offen, da sie nichts am Ausgang des Verfahrens geändert hätte.

Fragen oder Probleme im Datenschutz? Uns sind als Nicht-Rechtsanwälte einige Möglichkeiten verschlossen, andererseits können wir ihnen bei Bedarf auch praktische Tipps, die viele Rechtsanwälte sich nicht trauen zu geben. Rufen Sie mich an.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Wolff


Datenschutzinfo XXI

1. Der bayerische Datenschutzbeauftragte hat festgestellt dass 220 bayerische Kommunen oder Einrichtungen des Landes google analytics verwenden. Er bitte nun alle dies zu unterlassen, weil er und seien Kollegen Datenschützer meinen, dass verstoße gegen das deutsche BDSG.

2. Am 24.3.2011 findet in Berlin wieder ein Parlamentarische Abend statt für den ich eingeladen worden bin. Wie in den letzten Jahren werden. ca. 400 von insgesamt 600 Abgeordneten anwesend sein, vielleicht noch ein, zwei Minister, Generalsekretäre...

Haben Sie an einen Abgeordneten speziell eine Frage? Haben Sie ein Problem – ggf. auch außerhalb des Datenschutzes um das sich der für Sie zuständige Abgeordnete kümmern sollte? Rufen Sie mich an und ich schau was ich tun kann.

Zu Ihrer Information: von CDU/CSU und FDP sind vermutlich 70% aller Abgeordneten vertreten, von Grünen und SPD jeweils ca.50%, von den Linken gerade mal 10%. (Was sollen die auch bei einem Unternehmertreffen? Die gehen vollzählig zum DGB, wenn der einlädt!)

3. Der BGG hat entschieden: die strengen deutschen Anforderungen, die über Europa-Recht hinausgehen sind trotzdem mit Europa-Recht vereinbar. Verurteilt wurde die AOK Plus, die behauptete es lägen double-opt-in Einverständnisse vor, konnte dieser aber nicht nachweisen.

Quelle: I ZR 164/09 -Pressemitteilung des BGH vom 11.02.2011

Mein Tipp: das BDSG fordert Sie sogar auf sich das opt-in zeigen zu lassen. Gerade letzte Wochen hatten wir wieder einen Lieferanten, der behauptete Adressen mit einem double-op-tin liefern zu können, nun aber den Nachweis schuldig bleibt. behaupten geht leider schneller als beweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Wolff


Datenschutzinfo XX

1. Die aktuelle Diskussion um Tracking auf Homepages führte dazu, dass sich mehrere Personen die Webseite des Hamburger Datenschutzbeauftragten ansahen und feststellten, dass die Aufsichtsbehörde selbst rechtswidrige Trackings-Tools einsetzte. In der Diskussion zu einem Beitrag auf http://www.internet-law.de/2011/01/comments meldete sich Prof. Caspar selbst zu Wort und kommentierte:

"Der Online-Auftritt meiner Dienststelle läuft über Hamburg.de. über die technische Infrastruktur unserer Seite entscheiden daher nicht ich oder meine Mitarbeiter, sondern dieses Unternehmen. Dass die momentane Konfiguration nicht unseren Anforderungen entspricht, war uns schon vor den entsprechenden Presseberichten bewusst. Wir stehen deshalb mit dem Hersteller, der von Hamburg.de eingesetzten Tracking-Software in engen Beratungen über das Erfordernis einer datenschutzgerechten Gestaltung. Diese hat man uns bis Ende Juli 2011 zugesagt.

Daher nehmen weder Hamburg.de noch die Seite meiner Dienststelle eine Sonderstellung ein. Wir verhandeln seit März 2010 mit Hamburg.de, genauso wie wir dies lange mit Google getan haben. Genauso wenig wie wir bisher ordnungsrechtlich gegen die Nutzer von Google Analytics vorgegangen sind, haben wir dies bisher gegen Hamburg.de getan. Wir streben eine Lösung auf Seiten der Software-Hersteller an und wollen vermeiden, Webseiten-Betreiber mit Verfahren zu überziehen.

Es besteht also kein Grund für die Annahme, dass wir von anderen mehr verlangen, als wir selbst zu tun bereit sind. Es ist auch nicht so, dass wir “nicht wissen was wir tun”. Dass wir auf Hamburg.de nichts dulden, was wir an anderer Stelle für rechtswidrig halten, können Sie im übrigen daran sehen, dass wir dafür gesorgt haben, dass Facebooks “Like-Button” aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken auf den Seiten von Hamburg.de nicht mehr auftaucht."

Inzwischen hat der Hamburger Datenschutzbeauftragte seine Webseite insgesamt vom Netz genommen. zitiert nach Dr. Bahr, Rechtsanwalt Hamburg und Rechtsanwalt Thomas Stadler Freising

2. Auch das Bundesministerium für Verbraucherschutz (Ilse Aigner, Stichwort ‘Internet-Radierer’) nutzt als externes Analysesystem etracker.zadi.de. Und auch wenn etracker mit einem Datenschutz-Signet wirbt, ist es doch merkwürdig warum entgegen des BDSG dort Daten gesammelt, die für eine Bürgerinformationsseite nicht notwendig ist (vielleicht wünschenswert, aber danach fragt das BDSG nicht)

3. Die GDD, Gesellschaft für Datenschutz, erinnert ihre Mitglieder an folgenden Passus im Datenschutzgesetz: Der Auftraggeber hat sich ferner erstmals vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu überzeugen, was aus Gründen der Nachweisbarkeit zu dokumentieren ist. Mängel bei der Auftragserteilung und der Verzicht auf die gebotene Erstkontrolle können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Da aus unserer Erfahrung dies kaum jemand beachtet, hier noch einmal dieser Hinweis.

4. Anbei eine Muster-Datenschutzvereinbarung des Regierungspräsidium Darmstadt. Wenn Sie nicht immer die Texte des DDV verwenden möchten – aus bekannten Gründen - ist das eine interessante und gerichtsverwertbarere Alternative.


Datenschutzinfo XIX

es gibt Neuigkeiten:

1. Laut FEDMA Präsident Dieter Weng plant die Europäische Kommission die Datenschutzbestimmungen zu verschärfen. Im  Papier der EU Kommission heißt es:

Zitat
Jeder sollte klar und in transparenter Weise darüber informiert werden, wie, warum, von wem und wie lange seine Daten gesammelt und verwendet werden. Jeder sollte die Möglichkeit haben, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach vorheriger Aufklärung freiwillig zuzustimmen, beispielsweise beim Online-Surfen. Und jeder sollte das ,Recht, vergessen zu werden’ haben, wenn seine Daten nicht länger gebraucht werden oder er will, dass seine Daten gelöscht werden.


2. Das Märchen vom Newsletter-Kopplungsverbot bei Gewinnspielen

Ulrich Hafenbradl, seines Zeichens "Gründer von Trusted Shops und E-Commerce-Experte", behauptet in seinem neuen Artikel auf Internet World Business, dass das LG Hamburg (Urt. v. 10.08.2010 - Az.: 312 O 25/10) entschieden habe, dass die Teilnahme bei einem Gewinnspiel nicht mit der Einwilligung in die Newsletter-Werbung gekoppelt werden dürfe. Wörtlich meint Hafenbradl:
"Newsletterbezug darf keine Bedingung sein: (...) Allerdings urteilte das LG Hamburg nun, dass die Teilnahme am Gewinnspiel nicht mit der Einwilligung in die Newsletter-Werbung gekoppelt werden darf."

Dem widerspricht der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Bahr vehement:
Diese Rechtsansicht ist grundlegend falsch. Weder hat das LG Hamburg diese Aussage in der besagten Entscheidung getroffen noch entspricht sie der geltenden Gesetzeslage. Dabei hätte ein Blick ins Gesetz helfen können.

§ 28 Abs. 3 b BDSG lautet:

Diese Norm ist durch die Reform des BDSG zum 01.09.2009 ins Gesetz gekommen und statuiert nunmehr ausdrücklich, dass kein grundsätzliches Kopplungsverbot mehr existiert. über viele Jahrzehnte war zuvor umstritten, ob die Einwilligung vom Betroffenen freiwillig abgegeben werden musste oder Fälle denkbar waren, in denen die Einwilligung mit einer Vergünstigung gekoppelt sein dürfe.

Durch die BDSG-Reform ist diese Problematik hinfällig, weil der Gesetzgeber nunmehr explizit eine Kopplung erlaubt hat. Nur in dem Ausnahmefall, wenn kein "anderer Zugang" möglich ist, ist ausnahmsweise eine Kopplung verboten. Das Verbot greift somit nicht bereits dann, wenn kein anderer Anbieter am Markt identische Waren und Dienstleistungen anbietet. Vielmehr bestimmt die Norm ausdrücklich, dass auch "gleichwertige Leistungen" ausreichen, um ein Kopplungsverbot zu vermeiden.
Insbesondere greift das Verbot der Kopplung nicht bereits dann, wenn der Teilnehmer den Zugang zu vergleichbaren Angeboten nur zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Konditionen erhält.

Das LG Hamburg verurteilte nämlich das Hamburger Verlagshaus Gruner + Jahr alleine deswegen, weil es keine eigenständige Zustimmungshandlung einforderte. Entsprechend der "Payback"-Entscheidung des BGH, so die Richter, sei zwischen der datenschutzrechtlichen und der wettbewerbsrechtlichen Ebene bei der Einwilligung zu unterscheiden. Während die datenschutzrechtliche Einwilligung keiner gesonderten Einwilligung bedürfte, sei dies bei der wettbewerbsrechtlichen anders.

Hier bedürfte es einer getrennten, eigenständigen Zustimmungshandlung des Teilnehmers. Dies liege im vorliegenden Fall nicht vor, da die Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung zusammen mit anderen Erklärungen abgefragt werde.

Es ist also nichts weiter als ein schönes Märchen, dass bei Gewinnspielen ein Kopplungsverbot besteht. Auch das LG Hamburg ist nicht dieser Ansicht.

  1. Der Präsident der Bundesnetzagentur ist überrascht: bekam die Behörde im Februar 2010 noch 13.000 Beschwerden über unerlaubtes Telefonmarketing waren es zuletzt nur 16, also ein Rückgang von fast 99,9%.

Mit dieser Entwicklung ist aber auch sicher gestellt, dass die Behörde nicht
noch mehr Personal bekommt.

  1. Eine Schweizer Firma bietet opt-ins für alle und jeden an. So hilfreich das im Einzelfall sein kann, desto eher geht der Schuss dauerhaft nach hinten los. Wer so großzügig mit Daten und Datenschutz umgeht, kümmert sich höchstwahrscheinlich auch nicht um den Abgleich seiner eigenen Datei gegen die verschiedenen Sperrdateien.

 

  1. Unser Provider Domainfactory, aber auch die Telekom stoppte kürzlich unseren Email-Versand, weil wir bei ein paar Tausend Gewinnspieleinträgen den Teilnehmer automatisch nach dem „double opt-in“ fragten. Das erschien beiden doch als Spam, dass wir innerhalb kürzester Zeit Tausende Emails versenden.

Immerhin haben wir jetzt einen fast amtlichen Beweis: wir wollten die Bestätigung der Teilnahme nochmals bestätigen lassen, aber zwei Lieferanten verhielten sich leider gesetzeswidrig (wobei der Provider vermutlich nur die Sorge hatte, dass sein Server während dieser Minuten zu 100% ausgelastet war.

Wenn Sie das vermeiden wollen, mieten Sie sich einen eigenen Server, wie wir es für eigenen Massen-Email-Versand schon seit Jahren machen.


Datenschutzinfo XVIII

es gibt Neuigkeiten:

a) die Xamit Bewertungsgesellschaft hat eine Studie zum Online-Marketing unter Berücksichtigung der Forderung des „Düsseldorfer Kreises“ (das ist der Verband der Datenschützer) vorgelegt. Diese können Sie kostenlos von mir anfordern. Das Wichtigste in Kürze:

  • - mehrere Anbieter von Webstatistiken arbeiten nicht gesetzeskonform.
  • - Haben Sie alte Verträge angepasst? Das BDSG erwarte schon seit dem 1.9.2009, dass alle Ihre Verträge mit Dienstleistern (z.B. Lettershops, Schreibbüros, Call-Centern), selbst Tochter- und Schwesterfirmen, schriftlich gemäß der geltenden Gesetzgebung geschlossen sind. Daten, die Sie noch speichern dürfen, darf Ihre Tochterfirma gar nicht sehen, z.B. Geburtsdaten.

b) Die Firma Haufe Lexware hat ein Whitepaper zum Thema „erfolgreiches Online-Marketing“ herausgebracht. Hier wird der Datenschutz nur leicht gestreift, bei Interesse bei mir gratis anfordern.

c) Hat Ihnen der Münchner Abmahn-Anwalt Freiherr von Gravenreuth mal das Leben schwer gemacht? Bei Interesse maile ich Ihnen die Gläubigerliste zu, die der Anwalt bis zu seinem Tode, nicht bezahlte.

d) Arbeiten Sie mit Google analytics? Dann achten Sie darauf, dass weder Sie, noch Google vollständige IP-Adressen speichert oder auswertet. Falls Sie Kontaktdaten von Google Deutschland oder Google Schweiz brauchen, kurze Info reicht.

Die Landesdatenschützer forderten Google auf bis zum 31.12.2010 endgültig diese Software den deutschen Datenschutzbestimmungen anzupassen.
Ich sehe die Gefahr darin, dass man uns zur Verantwortung zieht, wenn
Google nicht greifbar ist oder nicht die gewünschten Antworten gibt.
In der Diskussion ist z.B. dies: jeder Benutzer muss vor dem Besucher einer
Homepage schriftlich sein Einverständnis geben, das er mit der Verwendung von google analytics (oder einer anderen Webstatistik) einverstanden ist.


Datenschutzinfo XI

Sehr geehrte Besucher,

1. Der DDV hat als Konsequenz auf das neue Datenschutzgesetz seine Verpflichtungserklärung geändert und ergänzt. Bedauerlich finde ich, dass man dort das neue Gesetz als einen Erfolg sieht. Sicher – es hätte noch schlimmer kommen können. Aber  die massive Einschränkung des Telefonverkaufs im outbound in Deutschland finde ich schlimm genug.

2. Der neue Koalitionsvertrag zwischen CDU-CSU und F.D.P. sagt leider nur wenig zum Thema Datenschutz. Zwei nichtssagende Sätze  (sinngemäß „wir müssen die technische Entwicklung  im Auge behalten) ist alles zu diesem Thema. Die Position von Frau Piltz MdB (Sprecherin der F.D.P. im Innenausschuss) und Frau Leutheusser-Schnarrenberger als neue Justizministerin lassen aber keine änderungen zu unseren Gunsten erwarten. Herr Westerwelle schrieb uns noch im Herbst 2008 einen freundlichen, nichtssagenden Brief. Auf einen privaten, aus Bonner Zeiten, Brandbrief im Frühling 2009 an ihn, bekam ich keine Antwort.

3. Es gibt Bewegung im deutschen Glücksspielmarkt: das Bayerische Verwaltungsgericht hat den Bayerischen Lotteriestaatsvertrag in Teilen für ungültig erklärt. Die schleswig-holsteinische CDU-F.D.P.-Koalition vereinbarte in deren Koalitionsvertrag letzten Monat: das Land setzt sich für die Aufhebung des Lotteriestaatsvertrage sein. Nun sucht man andere Bundesländer, als Mitstreiter.
Unser und Ihr Vorteil: Hunderte verloren gegangene Kunden kommen wieder: Klassenlotterien, internationale Wettanbieter, Lottosystemanbieter usw.

 

Adressfit GmbH i.L.

Geschäftsführer Jürgen Wolff

Flughafenstr. 61
53842 Troisdorf

Tel.: 02246/911120
Fax: 02246/9111211